a) Rechtsanwaltsvergütungsgeld
Rechtsanwälte werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - “RVG” - honoriert. Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift, an welche die Rechtsanwälte gebunden sind. Die Gebührensätze des RVG dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.
b) Erstberatungsgebühr
Die Obergrenze der Gebühr für eine Erstberatung beträgt nach § 13 RVG, Nr. 2102 VVRVG 190,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, zusammen also 243,60 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist streitwertunabhängig. Für eventuelle weitere Beratungen, über deren Inanspruchnahme der Mandant entscheidet, werden dann die gesetzlichen Gebühren nach dem Streitwert fällig.
c) Beratervertäge
Viele Mandanten, insbesondere gewerbliche Unternehmen, die laufenden Beratungsbedarf haben, machen von der Möglichkeit Gebrauch, den Beratungsaufwand durch eine laufende Pauschale, die etwa monatlich zu zahlen ist, abzugelten.
d) Gebührenvereinbarung
Bringt ein Rechtsfall einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand mit sich, etwa weil der Fall von der Sache kompliziert oder die Rechtslage schwierig ist, ist der tatsächliche Beratungsaufwand oft mit den gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt seine Gebühren mit dem Mandanten schriftlich frei vereinbaren.
e) Forderungsinkasso
Hier sind die Rechtsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Gebührenabkommen zu treffen.
f) Rechtschutzversicherungen
Rechtschutzversicherungen gewähren bei entsprechender Ausstattung der Police Kostenschutz für die anwaltliche Beratung in familienrechtlichen Streitigkeiten (insbesondere Trennung und Scheidung) und erbrechtlichen Streitigkeiten.
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